Verwaltungsgerichtshof
12.09.2016
Ra 2015/04/0081
Ein Vorgehen nach Paragraph 70, Absatz 3, BVergG 2006 ist keine Mängelbehebung, weil bei - alleiniger - Abgabe einer Eigenerklärung die unterbliebene Vorlage der Eignungsnachweise bis zu einem allfälligen Verlangen des Auftraggebers keinen Mangel darstellt, sondern ein Wesenselement des Belegs der Eignung durch eine Eigenerklärung ist (siehe die Erläuterungen in Regierungsvorlage 327 BlgNR 24. GP, 17, die auf die damit verbundene Entlastung der Unternehmer verweisen, während die nachträgliche Vorlage von Eignungsnachweisen durch bestimmte Unternehmer dem Grundsatz der Vergabe an geeignete Bieter nach Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006 entspricht). Dem Vorgehen nach Paragraph 70, Absatz 3, BVergG 2006 liegt jedenfalls zugrunde, dass bislang noch keine Nachweisführung erfolgt ist und eine Überprüfung der Eignung somit noch nicht möglich war.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040081.L02