Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0070

Rechtssatz

Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens in einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (Hinweis B vom 5. März 2015, Ra 2015/02/0027, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040070.L01