Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.12.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0067

Rechtssatz

Wurde die von der mitbeteiligten Partei erstattete Stellungnahme vom VwGH nicht gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG aufgetragen (Hinweis B vom 29. April 2015, Ra 2015/03/0018), war der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes abzuweisen.