Verwaltungsgerichtshof
18.05.2016
Ro 2015/04/0026
Der Standortgemeinde kommt im Verfahren betreffend die Frage der Parteistellung und der Beschwerdelegitimation des Nachbarn (im UVP-Feststellungsverfahren) gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG nicht die Stellung als mitbeteiligte Partei zu. Der Antrag der Standortgemeinde auf Kostenersatz für die Einbringung der Revisionsbeantwortung war daher abzuweisen.
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015040026.J07