Verwaltungsgerichtshof
18.05.2016
Ro 2015/04/0026
Wie die Anfechtungsmöglichkeit ausgestaltet sein muss, lässt der EuGH im Urteil "Gruber" offen. Um der UVP-RL zu entsprechen, ist es für ihn ausreichend, wenn ein zur betroffenen Öffentlichkeit im Sinne dieser Richtlinie gehörender Einzelner, der die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf "ausreichendes Interesse" oder gegebenenfalls eine "Rechtsverletzung" erfüllt, die Möglichkeit hat, die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, "im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten". Die Mitgliedstaaten können daher direkten Rechtsschutz ermöglichen oder den Rechtsschutz auf die Möglichkeit einer inzidenten Rüge in Zusammenhang mit einem Rechtsbehelf gegen eine Genehmigung beschränken. Nach der Rechtsprechung des EuGH obliegt es den nationalen Gerichten, den Rechtsschutz sicherzustellen, der sich für den Einzelnen aus den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt, und deren volle Wirkung zu gewährleisten vergleiche das Urteil vom 19. Jänner 2010, C-555/07 (Kücükdeveci). Lässt eine Problemstellung mehrere unterschiedliche Varianten unionskonformer Lösungen zu, so darf aus innerstaatlicher Sicht im Wege der Verdrängung nur jene zur Anwendung gelangen, mit welcher die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers so weit wie möglich erhalten bleibt (Hinweis E vom 17. April 2008, 2008/15/0064).
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015040026.J04