Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/04/0017

Rechtssatz

Der Wortlaut des Paragraph 114, GewO 1994 richtet sich an den Gewerbetreibenden. Diesem ist untersagt, selbst oder "durch die im Betrieb beschäftigten Personen" alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn dies nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen verboten ist. Paragraph 114, GewO 1994 ist eine an den Gewerbetreibenden gerichtete spezielle Norm, der vor dem Hintergrund des Doppelbestrafungsverbotes nach Artikel 4, des 7. ZP-EMRK gegenüber den Strafbestimmungen der landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen Vorrang zukommt vergleiche zu Paragraph 114, GewO 1994 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008, das E vom 18. Juni 2008, 2006/11/0222). Erfasst werden nach Paragraph 114, GewO 1994 nur der Gewerbetreibende selbst und "die im Betrieb beschäftigten Personen". Dies bestätigen auch die Erläuterungen (AB 420 BlgNR 23. GP, 10 f), die davon sprechen, dass "der Inhalt der Pflicht präzisiert" wird und der "Gewerbetreibende und die im Betrieb beschäftigten Personen" sich nunmehr einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine spezielle Jugendkarte vorlegen lassen müssen, um sich zu überzeugen, dass den Bestimmungen des Jugendschutzes genüge getan ist. Sonstige Personen werden hingegen vom Wortlaut des Paragraph 114, GewO 1994 nicht erfasst. Diese Personen sind, wenn sie entgegen den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen alkoholische Getränke an Jugendliche weitergeben, allenfalls nach diesen Bestimmungen strafbar vergleiche so Paragraph 21, Absatz eins, Litera d, des Tir JSchG 1994).