Verwaltungsgerichtshof
29.11.2017
Ra 2015/04/0014
GRS wie Ra 2015/04/0093 E 18. Mai 2016 RS 2
Die Beurteilung der Lärmeinwirkung hat auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, der bei Bedachtnahme auf die im Entscheidungszeitpunkt geltenden Vorschriften insbesondere auf dem Gebiet des Baurechts dem regelmäßigen Aufenthalt der Nachbarn, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb eines Gebäudes dienen kann. Allerdings fällt die Wahl der Messpunkte in den fachlichen Verantwortungsbereich des Sachverständigen; sie kann daher, soweit sie nach allgemeinem Erfahrungsgut nicht bereits als unschlüssig zu erachten ist, nur durch ein auf gleicher fachlicher Ebene stehendes Vorbringen entkräftet werden (Hinweis E vom 14. September 2005, 2004/04/0131, sowie - zur grundsätzlichen Dispositionsfreiheit des Nachbarn - das E vom 28. August 1997, 95/04/0222, jeweils mwN).