Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.08.2018

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0013

Rechtssatz

Änderungen der Bestimmungen eines öffentlichen Auftrages während seiner Geltungsdauer sind als Neuvergabe des Auftrags anzusehen, wenn sie wesentlich andere Merkmale aufweisen als der ursprüngliche Auftrag und damit den Willen der Parteien zur Neuverhandlung wesentlicher Bestimmungen dieses Vertrages erkennen lassen. Als wesentlich gilt die Änderung dann, wenn sie Bedingungen einführt, die die Zulassung anderer als der ursprünglich zugelassenen Bieter oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots erlaubt hätten, wenn sie Gegenstand des ursprünglichen Vergabeverfahrens gewesen wären vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/04/0071). Folglich kommt es auf die Wettbewerbsrelevanz der nachträglichen Vertragsänderung an. Für die vergaberechtliche Beurteilung ist daher entscheidend, ob die Änderung den Wettbewerb zwischen den potenziellen Interessenten verfälschen und den Auftragnehmer gegenüber anderen Unternehmern bevorzugen könnte vergleiche Heid/Steindl in Heid/Preslmayr (Hrsg), Handbuch Vergaberecht4 (2015) Rz. 742).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015040013.L05