Verwaltungsgerichtshof
08.08.2018
Ra 2015/04/0013
Zur Befangenheit im Sinn des Paragraph 6, VwGVG führende Zweifel an der Unabhängigkeit einer Person, die einem Gericht im Sinn des Artikel 6, EMRK angehört, können unter anderem dann entstehen, wenn sie sich sowohl in Hinblick auf ihre Pflichten als auch auf die Organisation ihres Amtes im Verhältnis zu einer der Parteien in untergeordneter Stellung befindet vergleiche VfSlg. 20.028 aus 2015, unter Hinweis auf EGMR 22.10.1984, Sramek/Österreich, 8790/79, sowie VwGH 9.3.2016, Ra 2016/08/0045). In Vergaberechtsangelegenheiten wird die Befangenheit eines Laienrichters etwa dann angenommen, wenn dieser über eine Auftragsvergabe eines Bundesministeriums (mit)entscheidet, dem er selber angehört (Hinweis auf Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 6, VwGVG Anmerkung 6).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015040013.L03