Verwaltungsgerichtshof
08.08.2018
Ra 2015/04/0013
GRS wie 2005/04/0111 B 27. Juni 2007 VwSlg 17227 A/2007 RS 2
Eine Zuschlagsentscheidung kann durch die Erlassung einer weiteren Zuschlagsentscheidung im selben Vergabeverfahren zurückgenommen werden, weil der Auftraggeber durch die spätere Zuschlagsentscheidung zum Ausdruck bringt, an der früheren Zuschlagsentscheidung nicht mehr festzuhalten. Wird die spätere Zuschlagsentscheidung nicht angefochten oder nicht erfolgreich bekämpft, so kommt eine Zuschlagserteilung nur mehr auf Grund der späteren Zuschlagsentscheidung in Betracht, weshalb der früheren Zuschlagsentscheidung "der Boden entzogen" wird. In einem solchen Fall könnte somit die frühere Zuschlagsentscheidung auch durch die Aufhebung des diese Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärenden Bescheides der Vergabekontrollbehörde keine Rechtswirksamkeit mehr erlangen (Hinweis B 27. Juni 2007, 2006/04/0022; B 29. März 2006, 2004/04/0191; E 26. April 2007, 2005/04/0222; E 27. Jänner 2006, 2005/04/0202).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015040013.L01.1