Verwaltungsgerichtshof
09.09.2015
Ro 2015/04/0013
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2015/04/0014
Soweit die Zuschlagsempfängerin ins Treffen führt, eine Vertragsaufhebung zu einem späteren Zeitpunkt würde es ihr ermöglichen, gewisse Arbeiten zu Ende zu führen, ist zu erwidern, dass das Interesse des Vertragspartners an der Aufrechterhaltung des Vertrages nach den diesbezüglichen Regelungen des BVergG 2006 bei der gebotenen Interessenabwägung nicht maßgeblich ist, weil es in der als abschließend anzusehenden Aufzählung nicht genannt wird.
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040013.J18