Verwaltungsgerichtshof
09.09.2015
Ro 2015/04/0013
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2015/04/0014
Die Absatz 2 und 5 des Paragraph 334, BVergG 2006 unterscheiden sich insofern, als in einem Fall von der Nichtigerklärung oder Vertragsaufhebung (zur Gänze) abgesehen werden kann (Absatz 2,), und im anderen Fall der Vertrag mit dem Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden kann (Absatz 5,). Da die beiden Bestimmungen an jeweils unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtsfolgen gleichartig sein sollen. Ein vollständiges Absehen von einer Vertragsaufhebung ist daher nur im Rahmen des Absatz 2, des Paragraph 334, BVergG 2006 möglich, nicht hingegen im Rahmen des Absatz 5, dieser Bestimmung.
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040013.J17