Verwaltungsgerichtshof
09.09.2015
Ro 2015/04/0013
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2015/04/0014
Ein Absehen von der Nichtigerklärung eines Vertrages gemäß Paragraph 334, Absatz 2, BVergG 2006 kommt nur in Betracht, wenn zwingende Gründe eines Allgemeininteresses eine Aufrechterhaltung rechtfertigen, wobei in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag stehende wirtschaftliche Interessen eine Aufrechterhaltung unter keinen Umständen rechtfertigen können. In den Erläuterungen Regierungsvorlage 327 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 37) werden - unter Verweis auf Artikel 2 d, Absatz 2, dritter Unterabsatz der RL 89/665 - als solche Interessen unter anderem diejenigen Kosten genannt, die durch die Verzögerung bei der Ausführung des Vertrages, durch die Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens, durch den Wechsel des vertragsausführenden Unternehmers und durch rechtliche Verpflichtungen auf Grund der Unwirksamkeit verursacht werden. Die Beweislast für das Vorliegen derartiger zwingender Gründe trägt der Auftraggeber.
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040013.J16