Verwaltungsgerichtshof
09.09.2015
Ro 2015/04/0013
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2015/04/0014
Ein Antrag auf Aufhebung des Vertrages durch den Antragsteller ist im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren im BVergG 2006 nicht vorgesehen. Ein Antragsrecht besteht gemäß Paragraph 331, Absatz eins, BVergG 2006 nur hinsichtlich der Feststellung bestimmter Vorgehensweisen des Auftraggebers als rechtswidrig. An einige, näher bezeichnete Feststellungen knüpft im Oberschwellenbereich als "Regelsanktion" gemäß Paragraph 334, Absatz 2, erster Satz BVergG 2006 die Nichtigerklärung (ex tunc) des Vertrages. Von dieser "Regelsanktion" kann das Verwaltungsgericht - auf Antrag des Auftraggebers - gemäß Paragraph 334, Absatz 2, zweiter Satz oder Absatz 5, BVergG 2006 bzw. - von Amts wegen - gemäß Paragraph 334, Absatz 4, BVergG 2006 abweichen vergleiche zum System des Paragraph 334, BVergG 2006 das E vom 18. März 2015, 2012/04/0070). Ein Antrag des Antragstellers auf Nichtigerklärung bzw. Aufhebung eines Vertrages ist nicht vorgesehen (siehe das - zum Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 ergangene - E vom 22. Juni 2011, 2011/04/0116).
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040013.J14