Verwaltungsgerichtshof
09.09.2015
Ro 2015/04/0013
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2015/04/0014
War die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer unzulässig, kann die - auf der als rechtswidrig erkannten Wahl eines Verhandlungsverfahrens aufbauende - Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung nicht auf Paragraph 131, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2006 gestützt und somit nicht als rechtmäßig angesehen werden vergleiche zu aufeinander aufbauenden Entscheidungen des Auftraggebers das E vom 17. September 2014, 2013/04/0149). Daran ändert fallbezogen auch die Präklusionsregelung des Paragraph 332, Absatz 7, BVergG 2006 nichts, die nur Anträge gemäß Paragraph 331, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 (Feststellung, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung rechtswidrig war), nicht hingegen Anträge gemäß Paragraph 331, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006 (Feststellung, dass die Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung rechtswidrig war) erfasst. Steht die Regelung des Paragraph 332, Absatz 7, BVergG 2006 einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchführung eines Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung nicht entgegen, dann ist auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung nicht zu beanstanden.
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040013.J12