Verwaltungsgerichtshof
09.09.2015
Ro 2015/04/0013
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2015/04/0014
Für die Frage, ob der Feststellungsantrag nach Paragraph 332, Absatz 7, BVergG 2006 zurückzuweisen gewesen wäre, kommt es darauf an, ob die Auftraggeberin bei sorgfältiger Vorgehensweise der Ansicht sein durfte, einen Ausnahmetatbestand für die Wahl eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung heranziehen zu können. Der bloße Umstand, dass aus der erfolgten ex ante-Transparenzbekanntmachung der Ausschreibungsgegenstand ersichtlich war, vermag den Eintritt der Präklusionswirkung für sich genommen nicht herbeizuführen.
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040013.J11