Verwaltungsgerichtshof
09.09.2015
Ro 2015/04/0013
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2015/04/0014
Der in Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 angesprochene Schutz des Ausschließlichkeitsrechtes muss für die vertragsgegenständliche Leistung an sich und nicht für die Umsetzung eines bestimmten Projekts, dessen Auswahl keiner Nachprüfung unterlag, erforderlich sein.
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040013.J10