Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/04/0013

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2015/04/0014

Rechtssatz

Der in Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 angesprochene Schutz des Ausschließlichkeitsrechtes muss für die vertragsgegenständliche Leistung an sich und nicht für die Umsetzung eines bestimmten Projekts, dessen Auswahl keiner Nachprüfung unterlag, erforderlich sein.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040013.J10