Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/04/0013

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2015/04/0014

Rechtssatz

Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 stellt darauf ab, ob der Auftrag an sich - und nicht die Umsetzung eines bestimmten Wettbewerbsbeitrages - zum Schutz von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem Unternehmer ausgeführt werden kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040013.J08