Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/04/0013

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2015/04/0014

Rechtssatz

Angesichts des Wortlautes des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 ("der Dienstleistungsauftrag ... nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt werden kann") und ausgehend von der gebotenen restriktiven Auslegung von Ausnahmebestimmungen ist der Schutz des Ausschließlichkeitsrechtes auf die Erbringung des Auftragsgegenstandes an sich - fallbezogen die Generalplanerleistungen - zu beziehen und nicht auf die Umsetzung eines bestimmten Wettbewerbsprojektes, das nach - nur vorläufiger, nicht in Bestandskraft erwachsener - Ansicht des Preisgerichtes als das Beste angesehen wurde. Da der fragliche Wettbewerbsbeitrag nicht in einer der Kontrolle durch die zuständige Nachprüfungsbehörde standhaltenden Weise ermittelt worden ist (die Entscheidung über die Zuweisung der Preisgelder wurde für nichtig erklärt), ist auch kein Grund ersichtlich, dem Urheberrecht an diesem Projekt in vergaberechtlicher Hinsicht gesonderte Bedeutung beizumessen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040013.J07