Verwaltungsgerichtshof
09.09.2015
Ro 2015/04/0013
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2015/04/0014
Dem Verhandlungsverfahren kommt Ausnahmecharakter zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind Ausnahmen eng auszulegen vergleiche etwa das Urteil vom 15. Oktober 2009 in der Rs C-275/08, Kommission gegen Deutschland, Rn. 55, mwN; siehe dazu auch das E vom 21. Jänner 2014, 2011/04/0003). Die Beweislast dafür, dass die eine Ausnahme rechtfertigenden außergewöhnlichen Umstände vorliegen, trägt derjenige, der sich darauf berufen will. Dies hat der Auftraggeber zu berücksichtigen, wenn die Durchführung eines Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung erwogen wird.
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040013.J06