Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/04/0013

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2015/04/0014

Rechtssatz

Der EuGH nimmt - gestützt auf Artikel 2 d, Absatz 4, der RL 89/665 - eine Verpflichtung der Nachprüfungsstelle an, im Rahmen der gebotenen wirksamen Kontrolle das Vorliegen aller drei in dieser Richtlinienbestimmung enthaltenen Voraussetzungen zu überprüfen. Die Nachprüfungsstelle muss daher auch würdigen, ob die Voraussetzung des ersten Spiegelstrichs des Artikel 2 d, Absatz 4, der RL 89/665 gegeben war. Ausgehend davon hegt der VwGH keine Bedenken dagegen, dass das VwG bei der Prüfung, inwieweit eine Bekanntmachung nach Paragraph 49, Absatz 2, BVergG 2006 der Zulässigkeit eines Feststellungsantrages entgegensteht, gestützt auf Artikel 2 d, Absatz 4, der RL 89/665 beurteilt hat, ob der öffentliche Auftraggeber bei sorgfältigem Vorgehen der Ansicht sein durfte, dass die Durchführung eines Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zulässig ist. Daran vermag der Umstand, dass Paragraph 332, Absatz 7, BVergG 2006 eine dem ersten Spiegelstrich des Artikel 2 d, Absatz 4, der RL 89/665 entsprechende Voraussetzung nicht ausdrücklich enthält, nichts zu ändern, weil Artikel 2 d, Absatz 4, der RL 89/665 insoweit inhaltlich unbedingt und hinreichend genau und somit einer unmittelbaren Anwendung zugänglich ist vergleiche zur unmittelbaren Anwendbarkeit von Bestimmungen der RL 89/665 das Urteil des EuGH vom 2. Juni 2005 in der Rs C-15/04, Koppensteiner, Rn. 38).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040013.J02