Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2003/04/0024 B 26. August 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Zurückweisung der Anträge der mitbeteiligten Parteien auf Zuerkennung von Aufwandersatz für das Provisorialverfahren nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG - Die Anträge der mitbeteiligten Parteien auf Zuerkennung von Aufwandersatz für das Provisorialverfahren über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind unzulässig, hat doch gemäß Paragraph 47, Absatz eins, VwGG nur eine obsiegende Partei Anspruch auf Aufwandersatz durch die unterlegene Partei. Im vorliegenden Provisorialverfahren gibt es weder eine obsiegende Partei, noch ist für dieses Verfahren in den Paragraphen 47 bis 56 VwGG Aufwandersatz vorgesehen, sodass gemäß Paragraph 58, VwGG jede Partei den ihr im Provisorialverfahren erwachsenden Aufwandersatz selbst zu tragen hat.