Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0012

Rechtssatz

Die Nichtigerklärung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Slbg LVergKG 2007 setzt voraus, dass ein Verstoß der Auftraggeberin für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass nur Rechtsverstöße, die ein anderes Ergebnis des Vergabeverfahrens bewirken können, eine Nichtigerklärung einer Entscheidung des Auftraggebers rechtfertigen. Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass bei rechtskonformer Vorgangsweise des Auftraggebers ein anderes Ergebnis des Vergabeverfahrens möglich ist vergleiche zur inhaltsgleichen Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Wr LVergRG 2007 das E vom 6. März 2013, 2010/04/0037, mwN). Alleine entscheidend für die Beurteilung der Wesentlichkeit ist daher eine rechtskonforme Vorgangsweise des Auftraggebers, nicht aber die Vorgangsweise der Vergabekontrollbehörde im Zuge des Nachprüfungsverfahrens. Daher wird mit dem Vorbringen, der revisionswerbenden Partei wäre es auf Grund der vom Verwaltungsgericht erlassenen einstweiligen Verfügung während des Nachprüfungsverfahrens möglich gewesen, ein Angebot zu legen, keine fehlende Wesentlichkeit der unrichtigen Fristberechnung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, LVergKG Slbg 2007 dargetan.