Verwaltungsgerichtshof
09.09.2015
Ra 2015/04/0012
Die Rechtsfrage der (unrichtigen) Fristberechnung nach Paragraph 56, Absatz 3, BVergG 2006 ist von der Rechtsfrage der Fristverkürzung nach Paragraph 62, BVergG 2006 nicht trennbar, da beide Fragen die Richtigkeit der Fristberechnung an sich betreffen. Das Verwaltungsgericht hätte sich daher (auch) mit der Frage der (unrichtigen) Fristberechnung nach Paragraph 56, Absatz 3, BVergG 2006 auseinander setzen müssen, auch wenn vor dem Verwaltungsgericht diese Frage nicht vorgebracht wurde, sondern nur jene nach der Fristverkürzung nach Paragraph 62, BVergG 2006.