Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0012

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat eine Prüfung "auf Grund der Beschwerde" iSd Paragraph 27, VwGVG 2014 vorzunehmen (Hinweis E vom 29. April 2015, Ra 2015/03/0015). Die Wortfolge in Paragraph 27, VwGVG 2014 "auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4)" kann dahingehend verstanden werden, dass der Gesetzgeber damit klarstellen wollte, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren im Rahmen der Prüfung des angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066). Das Verwaltungsgericht ist befugt, eine Rechtsfrage zu prüfen, wenn diese Frage von der in der Beschwerde vorgebrachten Rechtsfrage nicht getrennt werden kann vergleiche so etwa zur Befristung bzw. Erteilung einer Lenkberechtigung das E vom 27. April 2015, Ra 2015/11/0022).