Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/04/0003

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis E vom 27. Februar 1992, B 1062/90, B 95/91 und B 644/91) wird durch Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, GewO 1994 die gastgewerbliche Tätigkeit, bei der in Kombination mit der typisch gastgewerblichen Leistungserbringung auch Musik oder Tanz veranstaltet wird, nicht vom Geltungsbereich der GewO 1994 ausgenommen.