Verwaltungsgerichtshof
18.02.2015
Ro 2015/04/0003
Die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 2, GewO 1994 sind in verfassungskonformer Interpretation im Rahmen ihres möglichen Wortsinnes jedenfalls so zu verstehen, dass die Vorschriften der GewO 1994 nur auf jene gewerblichen Tätigkeiten anzuwenden sind, für die dem Bund eine Regelungskompetenz zukommt (Hinweis E vom 15. Dezember 2014, 2013/04/0070). Der Inhalt des maßgeblichen Kompetenztatbestandes des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG ("Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie") wird im Wesentlichen durch Versteinerung der Gewerbeordnung 1859 gewonnen.