Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/04/0003

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall erschöpft sich die Begründung des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der Revision in der Wiedergabe von Artikel 133, Absatz 4, B-VG und enthält keine Ausführungen zu einer vom Verwaltungsgerichtshof zu lösenden Rechtsfrage. Der gemäß Paragraph 25 a, VwGG gebotene Ausspruch, der kurz zu begründen ist, zeigt daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf vergleiche zu den Begründungserfordernissen nach Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG den Beschluss vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033, mwN).