Verwaltungsgerichtshof
02.12.2015
Ra 2015/03/0095
GRS wie Ra 2014/03/0014 B 24. September 2014 RS 2
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG erfasst mit der in Ziffer eins, genannten Verhängung einer Freiheitsstrafe lediglich die Androhung einer primären Freiheitsstrafe, nicht aber die einer Ersatzfreiheitsstrafe. Diese Auffassung wird sowohl in den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung vergleiche Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. GP, S 5, unter Hinweis auf Paragraph 16, VStG) als auch in der Lehre vertreten.
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030095.L02