Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0095

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/03/0014 B 24. September 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG erfasst mit der in Ziffer eins, genannten Verhängung einer Freiheitsstrafe lediglich die Androhung einer primären Freiheitsstrafe, nicht aber die einer Ersatzfreiheitsstrafe. Diese Auffassung wird sowohl in den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung vergleiche Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. GP, S 5, unter Hinweis auf Paragraph 16, VStG) als auch in der Lehre vertreten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030095.L02