Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0095

Rechtssatz

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision beim VwGH kommt nur in Betracht, wenn diese Revision wegen Verletzung von Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) auf Basis des Artikel 133, Absatz 4, letzter Satz B-VG nicht deshalb unzulässig ist, weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts nur eine geringe Geldstrafe iSd Paragraph 25 a, VwGG zum Gegenstand hat. Ist in diesem Sinn die Erhebung eine Revision nicht zulässig, gilt dies auch für einen auf Einbringung einer solchen Revision gerichteten Verfahrenshilfeantrag (Hinweis VwGH vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0122).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030095.L01