Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0092

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/02/0091 E 20. November 1991 RS 3

Stammrechtssatz

Verbleibt an der Richtigkeit des Tatvorwurfes kein Zweifel, fehlt es an der Anwendungsmöglichkeit des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Hinweis E 18.9.1991, 90/03/0266).