Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0092

Rechtssatz

Da es mit Blick auf Paragraph 8, Absatz eins, Litera d, RKG 2008 entscheidend ist, ob die Möglichkeit besteht, dass die kennzeichenmäßige Verwendung der Nachahmung des Rotkreuzzeichens zu Verwechslungen mit dem Zeichen des Roten Kreuzes als solchem, unabhängig von dessen Verwendung durch die revisionswerbende Partei in einem konkreten Umfeld führt, und der Schutz des Rotkreuzzeichens nicht auf bestimmte Wirtschaftsklassen oder Aktivitäten beschränkt ist und nicht darauf abstellt, ob eine Verwechslung im geschäftlichen Verkehr möglich wäre, ist für die revisionswerbende Partei mit dem Hinweis auf ihre eingetragene Wort-Bild-Marke nichts zu gewinnen (VwGH vom 20. Mai 2012, 2011/03/0189; VwGH vom 24. Mai 2012, 2011/03/0172). Schutzobjekt des Paragraph 8, Absatz eins, Litera d, RKG 2008 ist nicht eine allenfalls eingetragene Wort-Bild-Marke, sondern das Kennzeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund, wie es in Paragraph 5, Absatz eins, RKG 2008 bzw Artikel 38, des Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vom 12. August 1949, Bundesgesetzblatt Nr 155 aus 1953,, festgelegt ist vergleiche VwGH vom 24. Mai 2012, 2011/03/0172; vergleiche auch VwGH vom 26. Juni 2014, 2013/03/0058).