Verwaltungsgerichtshof
27.01.2016
Ra 2015/03/0092
Sowohl bezüglich der Einfassung des in weiß ausgeführten Kreuzes, das rote Umrisse besitzt, als auch in Ansehung der Verdeckung des Zeichens mit dem Hundekopf ist darauf hinzuweisen, dass damit gerade einer jener Fälle vorliegt, wie sie in den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 8, RKG 2008 Regierungsvorlage 233 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode angesprochen sind. Teilweise Überlagerung mit dem Symbol des Hundekopfes lässt das mit roten Umrissen eingefasste Kreuz auch nicht unkenntlich werden vergleiche VwGH vom 20. Juni 2012, 2011/03/0189). Da der revisionswerbenden Partei keine Verletzung des Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, RKG 2008 (missbräuchliche Verwendung des Zeichens des Roten Kreuzes auf weißem Grund) angelastet wurde, sondern die missbräuchliche Verwendung einer Nachahmung des Rotkreuzzeichens (Paragraph 8, Absatz eins, Litera d, RKG 2008), kommt der Frage, ob das besagte Zeichen "auf weißem Grund" steht, keine Bedeutung zu (VwGH vom 26. Juni 2014, 2013/03/0058). Derart handelt es sich beim vorliegenden Zeichen um eine Nachahmung des Rotkreuzzeichens, das geeignet ist, Verwechslungen zu erzeugen.