Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2017

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0066

Rechtssatz

Bei der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenpasses handelt es sich, auch wenn dies im WaffG 1996 anders als in vergleichbaren Regelungen - vergleiche etwa Paragraph 103, Absatz eins, SchFG 1997, wonach die (nach Paragraph 100, Absatz eins, SchFG 1997 erforderliche) Zulassung mit einer Urkunde (Zulassungsurkunde) zu erteilen ist, die "als Bescheid gilt" - nicht explizit normiert ist, um die Erlassung eines Bescheids vergleiche VwGH vom 19. Juni 2015, Ra 2015/03/0036, vom 28. März 2006, 2005/03/0168, und vom 25. März 1999, 98/20/0471).