Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.09.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0060

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0145 B 19. Dezember 2013 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung als Bescheid sind die objektiven Merkmale eines Schriftstückes maßgebend und nicht die subjektive Absicht der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist.