Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0058

Rechtssatz

Der im Kapitel römisch III der TEN-V eingeordnete Artikel 38, Absatz eins, leg cit legt fest, dass das auf den in Anhang römisch eins der TEN-V enthaltenen Karten gezeigte Kernnetz aus jenen Teilen des Gesamtnetzes besteht, die für die Erreichung der Ziele, die mit der Politik für das transeuropäische Verkehrsnetz verfolgt werden, von größter strategischer Bedeutung sind, und das Kernnetz die sich entwickelnde Verkehrsnachfrage und den Bedarf an multimodalen Verkehrsträgern widerspiegelt. In den unter 5.2. und 5.3. im Anhang römisch eins der TEN-V dargestellten Karten ist festgelegt, dass jener Teil der Südbahn, auf dem der "Semmering-Basistunnel neu" errichtet werden soll, zum Kernnetz des transeuropäischen Verkehrsnetzes zählt und dieser Streckenabschnitt ferner zu einer Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke auszubauen ist. Daraus folgt, dass die Errichtung des "Semmering-Basistunnel neu" nicht nur im nationalen öffentlichen Interesse liegt, sondern auch ein gesamteuropäisches öffentliches Interesse an dessen Errichtung evident und von größter strategischer Bedeutung iSd TEN-V ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L20