Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0058

Rechtssatz

Aus der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis VwGH vom 26. Mai 2013, 2013/03/0144; VwGH vom 26. Juni 2014, 2013/03/0021; VwGH vom 26. Juni 2014, 2013/03/0062; VwGH vom 12. August 2014, 2012/10/0088) kann nicht abgeleitet werden, dass sämtliche in einem teilkonzentrierten Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 erlassenen Genehmigungsbescheide in einem Verhältnis zueinander stehen, dass die Aufhebung (irgendeines) in einem derartigen teilkonzentrierten Verfahren ergangenen Bescheides zwingend zur Aufhebung sämtlicher anderer (teilkonzentrierter) Bewilligungsbescheide führt. Vielmehr ist im Falle der Aufhebung eines solchen (teilkonzentrierten) Bescheides zu prüfen, ob dieser eine Grundlage für die anderen teilkonzentrierten Bescheide darstellt. Nur in einer derartigen Konstellation kann der Wegfall des Grundlagenbescheides auch zu einer Aufhebung der übrigen teilkonzentrierten Bescheide führen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L04