Verwaltungsgerichtshof
30.10.2015
Ra 2015/03/0054
Auch bei einer Revision bewirkt die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - durch wen auch immer oder aus welchem Titel auch immer - die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den VwGH auf Grund der Revision eines Dritten eine Klaglosstellung nach sich zieht (Hinweis B vom 5. März 2014, 2012/03/0142, mwH).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2015/03/0053 B 30. Oktober 2015