Verwaltungsgerichtshof
09.09.2015
Ra 2015/03/0049
GRS wie Ra 2014/02/0056 B 30. September 2014 RS 2
Der Wiedereinsetzungsantrag ist entgegen Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet. Ein Auftrag an den Revisionswerber, den Wiedereinsetzungsantrag zu verbessern, erübrigt sich jedoch, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keine Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung dieses Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre vergleiche B 11. September 2013, 2013/02/0152).
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030049.L05.1