Verwaltungsgerichtshof
15.07.2015
Ra 2015/03/0049
Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag vermag keinen neuerlichen Lauf der Revisionsfrist für einen zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt auszulösen, was zur Folge hat, dass eine von einem allfällig bestellten Verfahrenshelfer eingebrachte Revision außerhalb der dem Revisionswerber zur Verfügung stehenden Frist eingebracht würde (Hinweis B vom 3. Dezember 2014, Ra 2014/20/0066, mwH, B vom 21. September 2007, 2007/05/0131). Der Verfahrenshilfeantrag war auf dem Boden des Paragraph 61, VwGG in Verbindung mit Paragraph 26, leg cit als verspätet zurückzuweisen vergleiche in diesem Sinne den B vom 13. November 2007, 2007/18/0637 (VwSlg 17.310 A/2007)).