Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0048

Rechtssatz

Werden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so liegt keine vor den Verwaltungsgerichten bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (VwGH vom 15. November 2000, 98/01/0452; VwGH vom 6. Juli 2004, 2003/11/0175 (VwSlg 16.400A/2004)).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030048.L03