Verwaltungsgerichtshof
20.12.2016
Ra 2015/03/0048
Werden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so liegt keine vor den Verwaltungsgerichten bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (VwGH vom 15. November 2000, 98/01/0452; VwGH vom 6. Juli 2004, 2003/11/0175 (VwSlg 16.400A/2004)).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030048.L03