Verwaltungsgerichtshof
20.12.2016
Ra 2015/03/0048
Sofern weder ein Bescheid noch ein Vollstreckungsakt vorliegt, ist die mündliche Äußerung eines Verwaltungsorgans nur dann als Befehl zu werten, wenn sie nach den Umständen des Falles hinreichend deutlich als normative Anordnung zu erkennen ist.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030048.L02