Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0039

Rechtssatz

Im Entziehungsverfahren nach Paragraph 62, NÖ JagdG 1974 ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht; von dieser Bindungswirkung sind auch Strafverfügungen erfasst (Hinweis E vom 29. April 2015, Ra 2015/03/0015 mwN).