Verwaltungsgerichtshof
29.06.2015
Ra 2015/03/0039
Im Entziehungsverfahren nach Paragraph 62, NÖ JagdG 1974 ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht; von dieser Bindungswirkung sind auch Strafverfügungen erfasst (Hinweis E vom 29. April 2015, Ra 2015/03/0015 mwN).