Verwaltungsgerichtshof
13.09.2016
Ra 2015/03/0038
Aus den Gesetzesmaterialien zum Wr AuskunftpflichtG 1988 (ErläutRV BlgLT 6 aus 1988,, 2) lässt sich nicht ableiten, dass jede Art der Informationsbeschaffung - also auch eine bloß mittelbare und zudem nicht gesicherte Möglichkeit zur Akteneinsicht in einem Verfahren, in dem der Auskunftswerber nicht Partei ist - einen Verweigerungsgrund im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, Wr AuskunftspflichtG 1988 begründen soll. In diesem Sinn hat der VwGH schon ausgesprochen, dass den Regelungen des Wr AuskunftspflichtG 1988 nicht entnommen werden kann, dass eine Behörde eine Auskunft verweigern darf, wenn die Auskunft von einer anderen Behörde gegebenenfalls - mittelbar - im Wege der Amtshilfe erwirkt werden kann (VwGH vom 22. September 1992, 92/05/0131).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030038.L19