Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0038

Rechtssatz

Die Verfolgung von Zwecken, die nicht vom Auskunftspflichtgesetz geschützt sind, sowie die Stellung von Auskunftsersuchen auch aus einer gewissen Freude an der Behelligung von Behörden begründet die Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens aber nur dann, wenn zusätzlich zu diesen missbräuchlichen Zwecken kein konkretes Auskunftsinteresse des Antragstellers besteht (VwGH vom 23. März 1999, 97/19/0022).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030038.L13