Verwaltungsgerichtshof
13.09.2016
Ra 2015/03/0038
Die Verfolgung von Zwecken, die nicht vom Auskunftspflichtgesetz geschützt sind, sowie die Stellung von Auskunftsersuchen auch aus einer gewissen Freude an der Behelligung von Behörden begründet die Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens aber nur dann, wenn zusätzlich zu diesen missbräuchlichen Zwecken kein konkretes Auskunftsinteresse des Antragstellers besteht (VwGH vom 23. März 1999, 97/19/0022).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030038.L13