Verwaltungsgerichtshof
13.09.2016
Ra 2015/03/0038
Durch Paragraph eins, Absatz 5, Wr AuskunftspflichtG 1988 soll einerseits sichergestellt werden, dass an sich gerechtfertigte Auskunftsbegehren die Verwaltung nicht übermäßig belasten und dadurch an der Besorgung ihrer sonstigen Aufgaben hindern. Andererseits soll verhindert werden, dass mutwillige Auskunftsbegehren die Verwaltung belasten (ErläutRV BlgLT 6 aus 1988,, 2).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030038.L09