Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0038

Rechtssatz

Durch Paragraph eins, Absatz 5, Wr AuskunftspflichtG 1988 soll einerseits sichergestellt werden, dass an sich gerechtfertigte Auskunftsbegehren die Verwaltung nicht übermäßig belasten und dadurch an der Besorgung ihrer sonstigen Aufgaben hindern. Andererseits soll verhindert werden, dass mutwillige Auskunftsbegehren die Verwaltung belasten (ErläutRV BlgLT 6 aus 1988,, 2).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030038.L09