Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2016

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0038

Rechtssatz

In der Regierungsvorlage (1618 BlgNR römisch 24 . GP, 14) zu Artikel 130, B-VG wird "ausdrücklich klargestellt", dass "in Artikel 130, Absatz 4, abschließend geregelt (ist), in welchen Fällen das VwG meritorisch zu entscheiden hat; in diesen Fällen darf es daher nicht kassatorisch entscheiden". In der Regierungsvorlage (2009 BIgNR römisch 24 . GP, 7) zu Paragraph 28, VwGVG 2014 wiederum wird der Konnex zwischen Artikel 130, B-VG und Paragraph 28, VwGVG 2014 betont: "Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Artikel 130, Absatz 4, B-

VG. ... Außer in Verwaltungsstrafsachen (und in den zur

Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes gehörenden Rechtssachen) liegt Rechtswidrigkeit jedoch nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat (Artikel 130, Absatz 3, B-VG). Gemäß dem vorgeschlagenen Paragraph 28, Absatz 4, soll daher das VwG in jenen Fällen, in denen es nicht von Verfassung wegen zur Entscheidung in der Sache verpflichtet ist und in denen die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen haben."

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030038.J12