Verwaltungsgerichtshof
26.04.2016
Ro 2015/03/0038
Die verfassungs- wie einfachgesetzlich gezogenen Grenzen für eine Aufhebung des Bescheids anstelle der Fällung einer Sachentscheidung gelten insoweit uneingeschränkt auch für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen: Artikel 130, Absatz 4, B-VG ordnet (neben der Vorgabe, dass über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen stets das VwG selbst zu entscheiden hat) nämlich (insoweit wortgleich mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014) an, dass über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in sonstigen Rechtssachen das VwG dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, "wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das VwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung für die verfahrensrechtliche Vorgangsweise bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen wird vom Verfassungsgesetzgeber nicht normiert, wiewohl einen Absatz vorher, in Artikel 130, Absatz 3, B-VG, für die (inhaltliche) Überprüfung von Ermessensentscheidungen ein besonderer Prüfungsmaßstab festgelegt wird.
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030038.J11