Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2016

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0038

Rechtssatz

Der Umstand, dass es sich bei einem Bescheid nach Paragraph 6, PrivatradioG 2001 um eine Ermessensentscheidung handelt, ändert nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, in der Sache selbst zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030038.J09