Verwaltungsgerichtshof
26.04.2016
Ro 2015/03/0038
Der Umstand, dass es sich bei einem Bescheid nach Paragraph 6, PrivatradioG 2001 um eine Ermessensentscheidung handelt, ändert nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, in der Sache selbst zu entscheiden.
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030038.J09