Verwaltungsgerichtshof
26.04.2016
Ro 2015/03/0038
Einem Spartenprogramm wäre gegenüber einem Bewerber mit Vollprogramm nur dann der Vorzug zu geben, wenn im Hinblick auf das bereits bestehende Programmangebot an nach dem PrivatradioG 2001 verbreiteten Programmen von dem als Spartenprogramm geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten wäre, etwa dann, wenn im bestehenden Programmangebot des Versorgungsgebiets ein Mangel an Meinungen gegeben wäre, dem durch das geplante Spartenprogramm abgeholfen würde vergleiche VwGH vom 18. Mai 2011, 2011/03/0020, 2011/03/0034, und 2011/03/0035 je mwN). Auch die eigentliche Auswahlentscheidung selbst ist insofern also zweistufig, weil ein Spartenprogramm anstelle eines Vollprogramms nur dann zum Zug kommen kann, wenn bereits eine ausreichende Durchdringung des Versorgungsgebiets mit Vollprogrammen besteht.
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030038.J06